Brustprothesen auf Rezept
Erstattung der Krankenkassen
Die Kosten für die brustprothetische Versorgung werden in Deutschland (gemäß SGB V ) grundsätzlich von den Krankenkassen und in Höhe der vertraglich vereinbarten Preise übernommen.
Sie beinhalten die Kosten für:
1. Die Klinikversorgung
2. Die Definitiv-Versorgung
Für die Beantragung von Leistungen ist eine vertragsärztliche Verordnung (Rezept) erforderlich.
Das angepasste Hilfsmittel, in unserem Fall Brustprothese, Spezial-BH und/oder Kompressionsbandage, muss mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen.

AUF EINEN BLICK
Erstattungsinformationen
Klinikversorgung
Die Erstversorgung nach Mastektomie
unmittelbar nach der Operation noch im Krankenhaus:
- 1 leichte Erstversorgungsprothese/-shaper (textil, mit Füllung aus Watte oder Schaumstoff)
- 1 Erstversorgungs-BH (Zuschuss) oder
- 1 Kompressions-Bandage (ggf. mit Wechselversorgung)
Oder nach BET:
- 1 Textil- oder Silikon-Shaper (zur Verstärkung der Narbenkompression)
- 1 Kompressions-Bandage (ggf. mit Wechselversorgung)
Definitiv-Versorgung
a) Die Erstausstattung
ca. 6 Wochen nach Verheilen der Wunde:
- 1 Silikon-Brustprothese (Vollprothese nach Mastektomie)
- oder 1 Silikon-Ausgleichsschale nach BET (brusterhaltender Operation)
- Zuschuss für 2 Spezial-Büstenhalter mit integrierter Tasche zum Einlegen der Prothese oder zum Fixieren der Ausgleichsschale
b) Die Folgeversorgung / Dauerversorgung
mit regelmäßiger Erstattung:
- Alle 2 Jahre: Silikon-Brustprothese bzw. Teilprothese
- Jedes Jahr: Zuschuss zu 2 Spezial-Büstenhaltern
- Alle 2–3 Jahre: Zuschuss zu einem Spezial-Badeanzug mit integrierten Taschen
c) Versorgung innerhalb der 2 Jahre
- Wenn medizinisch erforderlich, Neuversorgung mit ärztlicher Verordnung, z. B. nach Gewichtsveränderungen
Unterstützung und Komfort nach der Brust-OP
Brustprothesen und Lingerie auf Rezept
Zur Verordnung von BHs oder Badeanzügen leisten die Krankenkassen lediglich Zuschüsse, die einen Ausgleich für die Mehrkosten darstellen, die für Spezialwäsche anfallen.
Fragen Sie bei der Kasse der Patientin nach: Zuschüsse und Höhe der Erstattung unterscheiden sich von Krankenkasse zu Krankenkasse und von Bundesland zu Bundesland.
Die sogenannte Rezeptgebühr – mindestens 5 € bis max 10 €– muss in jedem Fall von der Patientin/Kundin selbst bezahlt werden, sofern sie nicht befreit ist (§ 61 SGB V)


